Eine Frage, die sich bei Plagiatsfällen oft stellt, ist die, wann ein solches Plagiat vorliegt. Eric Steinhauer hat jetzt in seinem
Blog auf so einen Fall verwiesen, die Juristische Methodenlehre von Hans-Peter Schwinkowski. Eine Rezension hatte vor allem viele nicht gekennzeichnete Zitate einer von Schwinkowski betreuten Dissertation gefunden. Der Beschuldigte hat jetzt dazu Stellung
bezogen. Neben ein wenig Einsicht findet sich dort die Argumentation, dass es sich um ein populärwissenschaftliches Werk handele, in dem etwas lockere Zitiertregeln möglich seien. Mag ja sein, aber: Seit wann handelt es sich um Bände bei utb (dort in der Reihe Basics, Recht und Wirtschaft erschienen) um eine populärwissenschaftiche Reihe? Es handelt sich doch wohl eher um eine Einführung für Studierende. Bemerkenswert ist dann die Schlußfolgerung des reuigen? Autors: "Das ändert selbstverständlich nichts daran, dass die Anforderungen an die Zitiertechnik hoch wissenschaftlicher Werke (Dissertationen/Habilitationen) völlig anders sein muss. Auch die Anforderungen an die Zitiertechnik im Rahmen von Studien- oder Magisterarbeiten der Studierenden müssen andere sein..."
Jetzt wird alles klar: es gibt populärwissenschaftliche Werke, hochwissenschaftliche Werke und dann wohl auch tiefwissenschaftiche Werke sowie Studien- und Magisterarbeiten. Entsprechend darf man oder darf man nicht wörtliche Zitate kennzeichnen. Und da Professoren offenbar Deutungshoheit haben und keine Habilitationen mehr schreiben müssen, entscheiden sie beim eigenen Werk über dessen Stellung. Was also für Studierende und Doktoranden Pflicht ist, ist für Professoren dann noch lange nicht billig
Und merke: bei utb gibt es populärwissenschaftliche Werke, in denen etwas freizügiger aus fremden Texten ztiert werden kann, ohne dies kenntlich zu machen. Na, dann ist ja alles gut.
KHSchneider - 2. Nov, 08:20